(1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn
(2) 1Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere:
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(3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere