1Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. 2Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Änderung durch Art. 11 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2036 noch nicht berücksichtigt