(1) 1Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
- 1.
von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
- 2.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
- 3.
von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
- 4.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
2
(2) 1Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
2Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) 1Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
- 1.
Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
- 2.
nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
- 3.
gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.
2In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.