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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG

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(1) Über Einwendungen gegen

1.
die Zulässigkeit der Vollstreckung,
2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3.
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.

(2) 1Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt.
2Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26