Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349