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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" – DWG

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(1) Die Deutsche Welle erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben durch Verbreitung von Sendungen, die sie

1.
selbst plant und herstellt (Eigenproduktion),
2.
gemeinsam mit Dritten produziert (Gemeinschaftsproduktionen),
3.
von Dritten herstellen lässt (Auftragsproduktionen),
4.
von Dritten erwirbt (Fremdproduktionen).

(2) 1Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen soll die Deutsche Welle den Hauptanteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten.
2Die Deutsche Welle stellt in ihrem Angebot audiovisueller Mediendienste auf Abruf im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes sicher, dass der Anteil europäischer Werke mindestens 30 Prozent entspricht und solche Werke herausgestellt werden.

(3) 1Die Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbaren Produktionen der Deutschen Welle sollen jeweils einen angemessenen Anteil an Eigen- und Gemeinschaftsproduktionen sowie an europäischen Werken von unabhängigen Herstellern enthalten.
2Unter den Werken unabhängiger Hersteller soll eine angemessene Quote neueren Produktionen vorbehalten sein, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

(4) Die Deutsche Welle verbreitet Kinofilme nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erstaufführung im Kino, es sei denn, die Rechteinhaber und die Deutsche Welle haben etwas anderes vereinbart.

(5) 1Eine Einflussnahme auf die Gestaltung und den Inhalt der Sendungen der Deutschen Welle durch Dritte ist nicht zulässig.
2Verwendet die Deutsche Welle Auftrags-, Gemeinschafts- oder Fremdproduktionen, stellt sie eigenverantwortlich sicher, dass diese den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 6, entsprechen.

Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25