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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" – DWG

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(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen zum Programm und Eingaben an die Deutsche Welle zu wenden.

(2) 1Eingaben, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerden), sollen unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung erhoben werden.
2Über Programmbeschwerden entscheidet der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang durch schriftlichen Bescheid.

(3) 1Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat zur Unterrichtung vor.
2Hilft der Intendant der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer an den Rundfunkrat wenden, der dann über die Programmbeschwerde entscheidet.
3Auf diese Möglichkeit hat der Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.

(4) 1Das Nähere regelt die Satzung.
2Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 überträgt.

Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25