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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" – DWG

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1Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, einzuräumen.
2Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25