(1) 1Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die Interessen der Allgemeinheit.
2Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche Welle.
3Er berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin.
(2) 1Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Programmrichtlinien.
2Er kann feststellen, dass bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben.
3Er kann dem Intendanten aufgeben, einen festgestellten Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlassen.
4Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen bereits eindeutige Anhaltspunkte für einen Verstoß der Sendung gegen die Programmgrundsätze vor.
(2a) Der Rundfunkrat beschließt die Aufgabenplanung der Deutschen Welle auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.
(3) 1Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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(4) 1Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und personalwirtschaftlicher Art anzuhören.
2Dies gilt insbesondere im Falle der Feststellung des Wirtschaftsplans und der Entlastung des Intendanten durch den Verwaltungsrat.