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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" – DWG

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(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2Ihm gehören an:
3

1.
je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat sowie ein von der Bundesregierung zu wählender oder zu benennender Vertreter,
2.
vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen.

(2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen unterbreitet werden.

(3) 1Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen.
2Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25