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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" – DWG

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1Die Deutsche Welle kann ausländischen Rundfunkveranstaltern oder Dritten gestatten, die von ihr produzierten oder verbreiteten Sendungen im Ausland wiederauszustrahlen, in ausländische Kabelnetze einzuspeisen oder in sonstiger Weise einzusetzen, wenn dies der Erfüllung ihres Programmauftrags dient und ein kommerzieller Vertrieb der abgegebenen Sendungen durch Dritte ausgeschlossen ist.
2Ausländische Rundfunkveranstalter oder Dritte haben keinen Anspruch auf Überlassung von Sendungen der Deutschen Welle.

Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25