print

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" – DWG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Wirtschaftsplan der Deutschen Welle (Wirtschaftsplan) dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Welle im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig ist.
2Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(2) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25