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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" – DWG

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(1) 1Die Mitglieder der Gremien vertreten bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit.
2Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

(2) 1Die Mitglieder der Gremien dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden.
2Es ist auch unzulässig, sie aus Gründen der Gremienmitgliedschaft zu entlassen oder ihnen zu kündigen.
3Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zeit zu gewähren.

Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25