(1) 1Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre in geheimer Wahl gewählt.
2Wiederwahl ist zulässig.
3Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.
(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer