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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" – DWG

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Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.

Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25