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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" – DWG

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(1) Die Amtszeit der Gremien beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils mit ihrem ersten Zusammentritt.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gremien die Geschäfte weiter, bis die entsprechenden neugebildeten Gremien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentreten.

Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25