(1) 1Werbung ist jede Äußerung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes aufgenommen ist.
2Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsern und Produktplatzierung.
(2) Werbung darf nicht die Menschenwürde verletzen oder Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten oder fördern.
(3) 1Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden.
2Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen.
3Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
4Werbung darf daher nicht
(4) 1Die Werbung für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:
2
(5) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen.
(6) 1Werbung muss als solche klar erkennbar sein.
2Sie muss im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
3In der Werbung dürfen unterschwellige Techniken nicht eingesetzt werden.
4Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist.
5Im Rahmen der Zusammenarbeit der Deutschen Welle mit den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist von den Landesrundfunkanstalten übernommene, nachträglich in das Bild eingegebene oder veränderte Werbung zulässig.
6Entsprechendes gilt für die Übernahme von in Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen.
(7) 1Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt.
2Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.
(8) 1Schleichwerbung ist unzulässig.
2Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.
3Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.
(9) In der Fernsehwerbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(10) 1Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig.
2§ 17 bleibt unberührt.
(11) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.
(12) Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen einzufügen.
(13) 1Richtet sich die Werbung in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung dort geltenden strengeren Vorschriften nicht umgangen werden.
2Satz 1 gilt nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
(14) 1Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Fernsehprogramm der Deutschen Welle höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt.
2Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu fünf Minuten werktäglich nachgeholt werden.
3Bei Sendungen für regionale Verbreitungsgebiete ist ein höherer Werbeanteil zulässig.
4Die Dauer der Spot-Werbung im Fernsehen darf innerhalb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten.
(15) Werbesendungen in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages über Erzeugnisse oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf) sind unzulässig.
(16) Zur Durchführung der Absätze 2 bis 15 erlässt der Rundfunkrat Richtlinien.