(1) 1Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für die Sendung Verantwortlichen bekannt.
2Die Deutsche Welle hat ferner folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
(2) 1Die Deutsche Welle stellt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die Informationen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Berichtspflichten nach den folgenden Vorschriften benötigt: