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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" – DWG

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(1) Die Deutsche Welle führt eine fortlaufende Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen durch.

(2) 1Die Deutsche Welle erarbeitet für den vierjährigen Planungszeitraum der Aufgabenplanung einen Bericht über die durchgeführte Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen.
2Dabei bezieht sie den Sachverstand Dritter aus dem In- und Ausland ein.

(3) Die Deutsche Welle leitet ihren Bericht nach Absatz 2 dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung sowie dem Bundesrechnungshof zu und veröffentlicht ihn.

Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25