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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" – DWG

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(1) Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mitglieder je einen Programmausschuss für Hörfunk und Fernsehen; daneben kann er weitere Ausschüsse einrichten.

(2) 1Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor.
2Sie erstatten dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.

(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25