Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG

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(1) Die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an das Bundeministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie das Umweltbundesamt übermitteln, soweit diese Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder des Umweltbundesamtes aus den §§ 37a bis 37m oder Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlich sind.

(2) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Änderung durch Art. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 183 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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