- 1.
unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung
- a)
auch in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen,
- b)
in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 festzulegen, dass bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten,
- c)
die Anrechenbarkeit von biogenen Einsatzstoffen aus Rohstoffen des Anhangs IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 zu regeln, wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden,
- d)
die Anrechenbarkeit von Biomethan auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 zu konkretisieren,
- e)
die Anrechenbarkeit von Biomethan, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 näher zu regeln,
- f)
zu bestimmen, wie im Falle der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz der Nachweis über die Treibhausgasemissionen zu führen ist, sowie
- g)
das Nachweisverfahren für die Anrechenbarkeit von Biomethan insgesamt näher zu regeln,
- 2.
zu bestimmen, dass der Anteil an bestimmten Erfüllungsoptionen im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 nach Maßgabe einer Multiplikation der tatsächlich in Verkehr gebrachten energetischen Menge der jeweiligen Erfüllungsoption mit einem bestimmten Rechenfaktor zu berechnen ist,
- 3.
(weggefallen)
- 4.
(weggefallen)
- 5.
die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 6 zu ändern, um im Fall von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Verpflichteten sicherzustellen,
- 6.
den Basiswert im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 4 zu bestimmen,
- 7.
- 8.
einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 festzulegen sowie das Nachweisverfahren zu regeln,
- 9.
das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 5 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,
- 10.
das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 6 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,
- 11.
die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen gemäß § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zu regeln und dabei insbesondere
- a)
das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen der eingesetzten Mengen elektrischen Stroms festzulegen und
- b)
das Nachweisverfahren zu regeln und
- c)
die erzeugten Treibhausgasminderungsmengen der energetischen Menge elektrischen Stroms, die nicht von Dritten der zuständigen Stelle mitgeteilt werden, zu versteigern und das erforderliche Verfahren zu regeln,
- 12.
unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung den Anwendungsbereich in § 37a Absatz 1 Satz 1 auf weitere Kraftstoffe auszudehnen und dabei insbesondere
- a)
das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe festzulegen und
- b)
das Nachweisverfahren zu regeln,
- 13.
unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung bestehende Erfüllungsoptionen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu konkretisieren und weitere Erfüllungsoptionen zu ergänzen und dabei insbesondere
- a)
das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Maßnahmen festzulegen,
- b)
das Nachweisverfahren sowie die Übertragbarkeit der Nachweise zu regeln,
- c)
Methoden zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für den Bezug des elektrischen Stroms zur Produktion von Kraftstoffen festzulegen und
- d)
Mindestwerte für die Treibhausgaseinsparung von Kraftstoffen festzulegen,
- 14.
die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 insbesondere zu Art, Form und Inhalt des Berichts näher auszugestalten sowie die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Berichterstattung erforderlichen Anordnungen der zuständigen Stelle zu regeln,
- 15.
ein Nachweisverfahren festzulegen für die Voraussetzungen
- a)
nach § 37a Absatz 4 Satz 7 Nummer 5,
- b)
nach § 37b Absatz 1 bis 7, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b,
- c)
nach § 37b Absatz 8 Satz 1,
- d)
der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe c und
- e)
der Verordnung nach der Nummer 2 und nach Absatz 2a
- 16.
Ausnahmen von den Vorgaben nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, sofern dies dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegensteht,
- 17.
von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende Verfahrensregelungen zu treffen,
- 18.
Ausnahmen von der in § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 vorgesehenen Möglichkeit der Anrechnung von Übererfüllungen auf den Mindestanteil des Folgejahres festzulegen, sofern dies zur Einhaltung von Zielvorgaben aus bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist,
- 19.
unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung Kriterien für die Anrechenbarkeit von Wasserstoff aus biogenen Quellen gemäß § 37b Absatz 8 Satz 3 festzulegen und dabei insbesondere
- a)
das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen,
- b)
das Nachweisverfahren sowie die Übertragbarkeit der Nachweise und
- c)
die Anforderungen an die erneuerbaren Energiequellen zur Erzeugung des Wasserstoffs,
- 20.
für den Ausschluss der Anrechnung von Biokraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4
- a)
die Voraussetzungen für die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen festzulegen und
- b)
zu bestimmen, dass der Ausschluss auch für die Anrechnung auf einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe nach Nummer 8 gilt,
- 21.
die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraftstoffe aus tierischen Fetten auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 zu begrenzen sowie das Nachweisverfahren zu regeln,
- 22.
zu bestimmen, dass abweichend von § 37a Absatz 5 und § 37b Absatz 8 erneuerbare Energieträger, die außerhalb des landgebundenen Verkehrs eingesetzt werden, nicht auf die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 anrechenbar sind, sowie ein Nachweisverfahren hierfür festzulegen.