Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG

arrow_left arrow_right

(1) Das Umweltbundesamt setzt die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 vorgesehenen Zahlungen gegen das jeweilige Schifffahrtsunternehmen fest.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Zahlungspflicht nach Absatz 1 und gegen eine Entscheidung des Umweltbundesamtes, die auf einen Antrag auf Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805 hin erfolgt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Ist für Streitigkeiten nach dieser Vorschrift der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder eine Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.

(4) Die Einnahmen aus den Zahlungen nach Absatz 1 werden an den Bundeshaushalt geleistet.

(5) 1Das Umweltbundesamt ist zuständig für:

1.
die unverzügliche Erfassung der Nachweise der Zahlungen nach Absatz 1 in der Datenbank nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805,
2.
die Ausstellung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805,
3.
die unverzügliche Erfassung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1805 und
4.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Änderung durch Art. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 183 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print