Eine Beteiligung nach § 25 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 bis5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 unterbleibt bei Anordnungen, durch die Einsätze in Ausführung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages geregelt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55