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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz – SBG

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(1) 1Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
2§ 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten.
2Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25