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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz – SBG

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(1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) 1Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) 1In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Kommandobereiche oder Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit.
2Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25