print

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz – SBG

arrow_left arrow_right

(1) 1Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, so haben sie die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, es sei denn, die Soldatin oder der Soldat lehnt dies ausdrücklich ab.
2Mit der Anhörung kann auch eine Offizierin oder ein Offizier beauftragt werden.
3Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekannt zu geben.
4Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der betroffenen Person.
5Über die Anhörung der Vertrauensperson ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

(2) 1In einem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen eine Soldatin oder einen Soldaten hat das Truppendienstgericht in der Hauptverhandlung die Vertrauensperson zur Person der Soldatin oder des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, es sei denn, die Soldatin oder der Soldat lehnt dies ausdrücklich ab.
2Die Vertrauensperson schöpft ihre Kenntnis des Sachverhalts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung bis zum Schluss der Beweisaufnahme.
3§ 21 ist in gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht anzuwenden.

(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 4 WDO 2025 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25