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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz – SBG

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1Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt.
2Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26