1Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. 2Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55