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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz – SBG

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1Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland werden von den teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt.
2Dies gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25