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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz – SBG

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(1) 1Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Dienstes enthoben ist.
2Auf Antrag kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 12 Absatz 1 das Ruhen des Amtes anordnen.

(2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 42 Abs. 6 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25