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Milchproduktqualitätsverordnung – MilchPQV

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Die Länder sind zuständig für

1.
die Durchführung dieser Verordnung,
2.
die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und
3.
die Überwachung der Einhaltung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe des § 5 des Milch- und Margarinegesetzes.

Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26