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Milchproduktqualitätsverordnung – MilchPQV

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1Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben:

1.
bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch
a)
die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,
b)
die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
c)
die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
2.
bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
3.
bei Magermilch
a)
die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,
b)
die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
c)
die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.

Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26