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Milchproduktqualitätsverordnung – MilchPQV

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1Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese wie folgt vorzunehmen:

1.
bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;
2.
bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;
3.
bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;
4.
bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.

Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26