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Milchproduktqualitätsverordnung – MilchPQV

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(1) 1Abweichend von § 37 hat ein Lebensmittelunternehmer Käse in geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem Zustand spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit folgender Bezeichnung anzugeben:

1.
„geriebener Käse“, „geraspelter Käse“, „gestiftelter Käse“, „gewürfelter Käse“ oder „gehobelter Käse“ unter Angabe des verwendeten Käses in Form des Zusatzes „hergestellt aus …“ oder
2.
der Bezeichnung des verwendeten Käses und dem Zusatz „gerieben“, „geraspelt“, „gestiftelt“, „gewürfelt“ oder „gehobelt“.

(2) 1Sofern Käse im Sinne von Absatz 1 aus oder in einer anderen Flüssigkeit als Wasser in Verkehr gebracht wird, hat der Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Bezeichnung nach Absatz 1 um die Angabe dieser Flüssigkeit zu ergänzen.
2Satz 1 gilt nicht für Mozzarella.

Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26