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Milchproduktqualitätsverordnung – MilchPQV

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(1) 1Käsereimilch ist herzustellen aus

1.
Milch oder
2.
Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke oder Molkensahne.

2Die Milch und Milcherzeugnisse sind allein oder in Form einer Mischung verwendbar.

(2) 1Der Gehalt der einzelnen Milchbestandteile der zur Herstellung verwendeten Milch und Milcherzeugnisse darf vor oder während der Herstellung der Käsereimilch verändert werden.
2Insbesondere können Milchbestandteile ganz oder teilweise entzogen oder durch die Zugabe gleicher Milchbestandteile angereichert werden.

(3) 1Wird nach Absatz 2 durch Zugabe von Natriumcaseinat der Eiweißgehalt erhöht, darf der Gehalt an Eiweiß höchstens 3 Gramm je Kilogramm über dem Gesamteiweißgehalt der verwendeten Milch und Milcherzeugnisse liegen.
2Wird der Eiweißgehalt der verwendeten Milch und Milcherzeugnisse durch die Entziehung von anderen Milchbestandteilen erhöht, ist für die Anwendung des Satzes 1 von diesem erhöhten Eiweißgehalt auszugehen.

(4) 1Die Erhöhung des Eiweißgehaltes nach Absatz 3 darf insgesamt folgende Grenzen nicht überschreiten:

1.
bei Käsereimilch, die zur Herstellung von Käsestandardsorten dient, fünf Gramm je Kilogramm Käsereimilch;
2.
bei Käsereimilch, die zur Herstellung anderweitiger Käse dient, zehn Gramm je Kilogramm Käsereimilch.

(5) Der Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß der Käsereimilch darf nicht größer als der Anteil des Molkeneiweißes der für die Herstellung von Käsereimilch verwendbaren Milch sein.

Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26