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Milchproduktqualitätsverordnung – MilchPQV

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(1) Butter, die im Ausland hergestellt worden ist, darf von einem Lebensmittelunternehmer nur als Markenbutter und mit dem Gütezeichen „In Deutschland geprüfte Markenbutter“ gekennzeichnet werden, wenn für die jeweilige Butter die Anforderungen erfüllt sind, die in dieser Verordnung für die Herstellung, Kennzeichnung und Verpackung von Markenbutter, die im Inland hergestellt worden ist, festgelegt sind.

(2) 1Die nach § 20 Absatz 1 erforderliche Genehmigung zur Herstellung von Markenbutter ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der in § 20 Absatz 5 bezeichneten Anforderungen durch eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem die Butter hergestellt wird, nachgewiesen wird.
2Für den Antrag gilt § 20 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

3Zusätzlich sind in dem Antrag die Unternehmen anzugeben, die die Markenbutter im Inland in Verkehr bringen.

4Für den Nachweis nach Satz 1 ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.

(3) 1Die nach § 21 Absatz 3 erforderliche Prüfung erfolgt anhand von Proben, die der in das Inland verbrachten Butter entnommen werden.
2Zu diesem Zweck hat die Prüfstelle von einem der Unternehmen, die die Markenbutter im Inland in Verkehr bringen, Proben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 anzufordern.

3§ 21 Absatz 2 ist auf dieses Unternehmen entsprechend anzuwenden.

4Die Mitteilung der Prüfergebnisse nach § 21 Absatz 3 hat gegenüber dem Unternehmen zu erfolgen, von dem die jeweilige Probe stammt.

(4) Die §§ 22 bis 25 sind entsprechend anzuwenden, wobei

1.
die Ausweitung der Prüfung nach § 22 lediglich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 2 erfolgen darf,
2.
sich § 25 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 2 auf das Unternehmen zu beziehen hat, von dem nach Absatz 3 Satz 2 die Probe angefordert wird, und
3.
zusätzlich von dem Markenbutterbetrieb jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz 2 Satz 3 anzugebenden Unternehmen unverzüglich der Prüfstelle anzuzeigen ist.

Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26