Milchproduktqualitätsverordnung – MilchPQV

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(1) 1Käse wird in folgende Käsegruppen eingeteilt:

Käsegruppe Wassergehalt in der fettfreien Käsegesamtmasse
Hartkäse 56 % oder weniger
Schnittkäse mehr als 54 % bis 63 %
Halbfester Schnittkäse mehr als 61 % bis 69 %
Sauermilchkäse mehr als 60 % bis 73 %
Weichkäse mehr als 67 %
Frischkäse mehr als 73 %.

(2) 1Nicht eingeteilt wird Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird.
2Eine Flüssigkeit im Sinne von Satz 1 ist insbesondere Salzlake, Molke und Speiseöl.

Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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