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Milchproduktqualitätsverordnung – MilchPQV

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(1) 1Käse und Erzeugnisse aus Käse können vom Lebensmittelunternehmer mit Angaben zum Fettgehalt gekennzeichnet werden.
2Für die Kennzeichnung gilt Folgendes:

1.
Es dürfen nur die in § 36 bezeichneten Fettgehaltsstufen verwendet werden und
2.
es darf zum Ausweis des Fettgehaltes in der Trockenmasse nur die Angabe „… % Fett i.Tr.“ verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei

1.
einem Käse oder Erzeugnis aus Käse, der aus einer nicht im Fettgehalt eingestellten Käsereimilch hergestellt worden ist, die Angabe „mindestens … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben,
2.
einer Käsekomposition die Angabe „insgesamt … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben und
3.
einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Sauermilchkäse im Sinne der Anlage 4 Abschnitt B nur die in der Anlage 4 Abschnitt B bezeichnete Fettgehaltsstufe anzugeben.

(3) Bei der Berechnung des Fettgehaltes hat der Zusatz der in § 28 Nummer 11 bezeichneten Trennmitteln zur Feststellung der Trockenmasse unberücksichtigt zu bleiben.

Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26