(1) Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung gilt diese ausschließlich für Lebensmittelunternehmer, die im Inland Milchprodukte herstellen, kennzeichnen oder in Verkehr bringen.
(2) Für Milchprodukte, die im Ausland hergestellt werden, gilt diese Verordnung nur nach Maßgabe des Abschnitts 8.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für