(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat Rohmilch, die von einer anderen Tierart als Milchkühen stammt und wärmebehandelt wurde, spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als „Milch“ in einer Wortverbindung mit der Tierart zu bezeichnen, wobei die Tierart voranzustellen ist.
(2) 1Bei der Herstellung sind nur die in Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Änderungen der Rohmilch in entsprechender Anwendung zulässig.
2Dabei ist kein vorgeschriebener Fettgehalt erforderlich.
3Soweit zur Einstellung des Fettgehaltes Milchinhaltsstoffe verwendet werden, müssen diese aus Rohmilch derselben Tierart stammen.
(3) 1Wird Rohmilch von mehr als einer Tierart verwendet, hat der Lebensmittelunternehmer die Bezeichnung „Milch aus …“ unter Angabe der Bezeichnungen nach Absatz 1 zu verwenden.
2Ist darunter Rohmilch von Milchkühen, ist diese vom Lebensmittelunternehmer als Kuhmilch zu bezeichnen.
3Die Bezeichnung der Tierart, von der die höchste Rohmilchmenge stammt, ist an erster Stelle anzugeben.
4Die weiteren Bezeichnungen sind in absteigender Reihenfolge der Rohmilchmenge zu verwenden.
5Bei der Herstellung ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Im Falle des Absatzes 3 hat der Lebensmittelunternehmer die prozentualen Anteile der Rohmilch der einzelnen Tierarten bezogen auf die Gesamtheit der in der Milch enthaltenen Milchbestandteile anzugeben.
(5) 1In der Kennzeichnung hat der Lebensmittelunternehmer Folgendes anzugeben:
(6) Die Angaben nach § 9 Absatz 2 und 3 können entsprechend verwendet werden.