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Milchproduktqualitätsverordnung – MilchPQV

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(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat Rohmilch, die von einer anderen Tierart als Milchkühen stammt und wärmebehandelt wurde, spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als „Milch“ in einer Wortverbindung mit der Tierart zu bezeichnen, wobei die Tierart voranzustellen ist.

(2) 1Bei der Herstellung sind nur die in Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Änderungen der Rohmilch in entsprechender Anwendung zulässig.
2Dabei ist kein vorgeschriebener Fettgehalt erforderlich.

3Soweit zur Einstellung des Fettgehaltes Milchinhaltsstoffe verwendet werden, müssen diese aus Rohmilch derselben Tierart stammen.

(3) 1Wird Rohmilch von mehr als einer Tierart verwendet, hat der Lebensmittelunternehmer die Bezeichnung „Milch aus …“ unter Angabe der Bezeichnungen nach Absatz 1 zu verwenden.
2Ist darunter Rohmilch von Milchkühen, ist diese vom Lebensmittelunternehmer als Kuhmilch zu bezeichnen.

3Die Bezeichnung der Tierart, von der die höchste Rohmilchmenge stammt, ist an erster Stelle anzugeben.

4Die weiteren Bezeichnungen sind in absteigender Reihenfolge der Rohmilchmenge zu verwenden.

5Bei der Herstellung ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Im Falle des Absatzes 3 hat der Lebensmittelunternehmer die prozentualen Anteile der Rohmilch der einzelnen Tierarten bezogen auf die Gesamtheit der in der Milch enthaltenen Milchbestandteile anzugeben.

(5) 1In der Kennzeichnung hat der Lebensmittelunternehmer Folgendes anzugeben:

1.
die in Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 bezeichneten Angaben;
2.
die Art der Wärmebehandlung nach Maßgabe des § 57;
3.
bei im Fettgehalt
a)
eingestellter Milch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt und
b)
nicht eingestellter Milch die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem bezüglich der betreffenden Tierart durchschnittlichen Fettgehalt. 1Wird Rohmilch mehrerer Tierarten verwendet, ist ein mengengewichteter Durchschnitt aus den durchschnittlichen Fettgehalten der Tierarten zu bilden.
2Bei Rohmilch von Milchkühen ist ein Fettgehalt von 4,0 Prozent zu verwenden.

3Die Fettgehalte nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bis zu 0,2 Prozent geringer angegeben werden.

(6) Die Angaben nach § 9 Absatz 2 und 3 können entsprechend verwendet werden.

Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26