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Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersV

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(1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der Anlage 31.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26