(1) Die Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, die Ausrüster eines Fahrzeugs dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt,
(2) Die Eigentümer, Ausrüster und ihre Bevollmächtigten dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
(3) Die Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmächtigten und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin haben dafür zu sorgen, dass
(4) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin