(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn
- 1.
das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,
- 2.
der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,
- 3.
der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,
- 4.
die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,
- 5.
die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und
- 6.
das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.
2Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel fortbewegt werden können.