| 1
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1.1.1
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auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren;
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I
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| 2
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1.1.3
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die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen;
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II
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| 3
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1.1.4
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den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen;
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I
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| 4
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1.2.1
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eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherzustellen;
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I
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| 5
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1.3.3
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für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen;
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II
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| 6
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2.1.1
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die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten;
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II
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| 7
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2.1.2
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die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden;
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II
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| 8
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2.1.3
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die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen;
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II
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| 9
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2.1.4
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Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen;
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I
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| 10
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2.2.1
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die Funktionen der Fahrzeugausrüstung zu verstehen;
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II
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| 11
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2.2.2
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die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten;
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I
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| 12
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3.1.1
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die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen;
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II
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| 13
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3.1.2
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Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten;
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I
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| 14
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3.1.3
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die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren;
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I
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| 15
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3.1.4
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verschiedene Güter und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten;
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II
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| 16
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3.2.1
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die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten;
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I
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| 17
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3.2.2
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die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden;
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I
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| 18
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3.3.1
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die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen;
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II
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| 19
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3.3.2
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Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten;
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II
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| 20
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3.3.3
|
mit Fahrgästen in Notsituationen zu kommunizieren;
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I
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| 21
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3.3.4
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eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern;
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II
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| 22
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3.3.5
|
Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren;
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II
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| 23
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4.4.1
|
mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten;
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II
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| 24
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4.5.3
|
technische und interne Dokumentation auszuwerten;
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II
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| 25
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5.1.1
|
ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten;
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II
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| 26
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5.1.2
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Arbeitsaufträge so festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen;
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II
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| 27
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5.1.3
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Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen;
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II
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| 28
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5.1.4
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sicherzustellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden;
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II
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| 29
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6.3.2
|
die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden;
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II
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| 30
|
6.3.3
|
ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen;
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II
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| 31
|
6.3.4
|
die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren;
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II
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| 32
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7.1.1
|
nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen;
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II
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| 33
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7.1.2
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die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen;
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I
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| 34
|
7.1.3
|
die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden;
|
I
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| 35
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7.1.4
|
alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen;
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II
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| 36
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7.2.5
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Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung zu kontrollieren;
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II
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| 37
|
7.3.1
|
Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten;
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II
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| 38
|
7.4.1
|
Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden;
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II
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| 39
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7.4.2
|
die Umweltschutzgesetze anzuwenden;
|
II
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| 40
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7.4.3
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Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen.
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II
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