(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) 1Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert.
2Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie
(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.