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Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersV

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1Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 erfüllt und ihre Identität nachweist.
2Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen.

3Der Antrag ist mündlich, schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26