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1.1.
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Bedienungselemente von Navigationsradaranlagen einzuschalten, einzustellen und zu überwachen;
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| 2
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1.1.
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Bedienungselemente von Wendegeschwindigkeitsanzeigern einzuschalten, einzustellen und zu überwachen;
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| 3
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1.1.
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das Radarbild durch Einstellung von Entfernung, Auflösung, Helligkeit, Verstärkung, Kontrast, anderen verbundenen Geräten, Mittelpunkt und Abstimmung korrekt auszuwerten;
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1.1.
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den Wendegeschwindigkeitsanzeiger zu verwenden, z. B. durch Einstellung der Wendegeschwindigkeit entsprechend der maximalen Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs;
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| 5
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2.1
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den Standort der Antenne auf dem Bildschirm und die Vorauslinie, Lage, Kurs und Wenderichtung des eigenen Fahrzeugs und Abstände und Entfernungen zu erkennen;
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| 6
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2.1
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das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer (stillliegende Fahrzeuge, entgegenkommende Fahrzeuge, mitlaufende Fahrzeuge) zu interpretieren;
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| 7
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2.2
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vom Radar bereitgestellte Informationen wie Vorauslinie, elektronische Peillinie, Ringabstände, variabler Entfernungsmessring, Zielspuren, Dezentrierung und parallele Linien zu analysieren und das Radarbild zu erklären;
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| 8
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3.1
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vom eigenen Fahrzeug ausgehende Störungen durch Überprüfung der Antenne, Verringerung von Abschattungen und Mehrfachreflexionen (z. B. in Laderäumen) zu reduzieren;
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| 9
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3.2
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Maßnahmen zur Reduzierung der von der Umwelt ausgehenden Störungen zu ergreifen durch Verringerung des Einflusses von Regen und Wellengang, den korrekten Umgang mit Streufeldern (z. B. an Brücken), Fehl-/Geisterechos von Hochspannungsleitungen und -kabeln sowie mit Abschattungen und Mehrwegausbreitung;
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3.3
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von anderen Navigationsradaranlagen ausgehende Störungen durch Störunterdrückung zu beseitigen;
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4.1
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den Mitgliedern einer Decksmannschaft korrekt Aufgaben zuzuweisen;
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4.1
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die Zusammenarbeit zwischen dem Rudergänger und der Person, die Navigationsradaranlagen verwendet, entsprechend der Sicht und der Ausführung des Steuerhauses sicherzustellen;
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4.1
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Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Inland ECDIS oder ähnliche Anzeigen in Kombination mit Radar zu verwenden;
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4.1
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bei eingeschränkter und bei guter Sicht entsprechend den Polizeivorschriften zu handeln;
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4.1
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Funk und Schallzeichen zu verwenden und Kursabsprachen unter Verwendung der vom Radar bereitgestellten Informationen vorzunehmen;
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| 16
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4.1
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Kommandos an den Rudergänger zu erteilen und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dieser Person zu überprüfen;
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5.1
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bei hoher Verkehrsdichte angemessene Maßnahmen zu ergreifen;
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5.1
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bei Anlagenausfall angemessene Maßnahmen zu ergreifen;
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| 19
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5.1
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in unklaren oder gefährlichen Verkehrssituationen angemessen zu reagieren.
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