print

Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersV

arrow_left arrow_right

Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter abzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26