Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersV

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1Alle Mitglieder der Besatzung müssen medizinisch tauglich sein.
2Das ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach der Anlage 4 erfüllen.
3Für die Maschinenkundigen gilt Satz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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