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Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersV

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(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.

(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat.

(3) 1Der Inhaber oder die Inhaberin einer Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen.
2Der Anbieter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26